Gesetze / Gerichtskostengesetz
GKG§ 34 Wertgebühren
Stand: 01.06.2025
Wird zitiert von 390
Nach Gewicht
- OLG Celle, 17.04.2000 – 8 W 186/00
- FG Baden-Württemberg, 20.05.2008 – 1 K 46/07Zitiert von 6
- BFH, 30.03.2011 – I B 136/10(Verfassungsmäßigkeit der sog. Auskunftsgebühr nicht ernstlich zweifelhaft - Zweck und Wesen der Auskunftsgebühr und des Auskunftsverfahrens - Abgrenzung von Gebühren zu Steuern - Ursachen für die Unübersichtlichkeit der steuerlichen Normen - Verweis des § 89 Abs. 5 AO auf § 34 GKG)Zitiert von 12
- OLG Frankfurt am Main, 17.04.2014 – 18 W 28/14Zitiert von 1
- OLG Frankfurt am Main, 15.04.2014 – 18 W 45/14
- FG Sachsen-Anhalt, 20.03.2024 – 5 Ko 443/21Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
390 Entscheidungen zu § 34 GKG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 34 GKG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GKG%202004/34#abs-1 (1) Wenn sich die Gebühren nach dem Streitwert richten, beträgt bei einem Streitwert bis 500 Euro die Gebühr 40 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem
| Streitwert bis ... Euro | für jeden angefangenen Betrag von weiteren ... Euro | um ... Euro |
|---|---|---|
| 2 000 | 500 | 21,00 |
| 10 000 | 1 000 | 22,50 |
| 25 000 | 3 000 | 30,50 |
| 50 000 | 5 000 | 40,50 |
| 200 000 | 15 000 | 140,00 |
| 500 000 | 30 000 | 210,00 |
| über 500 000 | 50 000 | 210,00 |
Eine Gebührentabelle für Streitwerte bis 500 000 Euro ist diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GKG%202004/34#abs-2 (2) Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 15 Euro. Gebühren werden auf den nächstliegenden Cent auf- oder abgerundet; 0,5 Cent werden aufgerundet.